BVerfG: Umgang mit der Mutter nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemanns

9. September 2021

Das Elternrecht der Mutter wurde nicht dadurch verletzt, dass der Umgang mit ihren Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes erfolgen darf. Die Auflage wurde auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, § 1687 Abs. 2 BGB gestützt und deren Notwendigkeit anhand der Kindeswohldienlichkeit nach § 1697a BGB beurteilt. Die Mädchen werden von ihrem Vater betreut.
Die erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Die Mutter und ihr Ehemann hatten Situationen herbeigeführt, die mit ernsthaften Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter verbunden sein können. Der Therapeut des Ehemanns hatte ausgesagt, er habe zwar keine pädophilen Neigungen des Ehemanns, stattdessen aber andere Risikofaktoren für grenzüberschreitendes Verhalten festgestellt. Der Ehemann war in der Vergangenheit rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden.

 

AZ: BVR 709/21                                                     Beschluss vom 16.06.2021