Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Mit diesem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die zugrundeliegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 31. März 2020 ist nun eine Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber dürfe im Adoptionsrecht zwar die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Aber allgemeine Bedenken gegen die Stiefkindadoption dürften die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lasse sich auf andere Weise als durch den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern.
Az 1 BvR 673/17 Beschluss vom 26.03.2019 BVerfG-Pressemitteilung