Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einholung eines Abstammungsgutachtens richtet. Den Antrag auf das Gutachten stellte ein Mann, der sich selbst für den leiblichen Vater des Kindes hält, das mit der Mutter und dem rechtlichen Vater zusammenlebt.
Der mutmaßliche Vater macht ein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend. Mutter und rechtlicher Vater verweigerten ihre Mitwirkung. Das sei rechtswidrig, entschied das OLG in einem Zwischenbeschluss. Dagegen legte das Paar Verfassungsbeschwerde ein und hatte damit keinen Erfolg.
Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein, diese erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Voraussetzungen eines Umgangs- oder Auskunftsanpruchs vorliegen. Hier ist die von den Fachgerichten gewählte Prüfungsreihenfolge jedoch nicht zu beanstanden. Die Anordnung und Durchführung einer Abstammungsuntersuchung greift zwar insbesondere in das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben der bestehenden Familie ein. Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist verhältnismäßig.
Erhebliche psychische Auswirkungen der Abstammungsklärung auf die Beteiligten sind nicht zu befürchten, weil unstreitig ist, dass eine leibliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht kommt.
Az 1 BvR 2843/14, Beschluss vom 19.11.2014, Pressemitteilung vom 4.12.2014