BVerwG: Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlicher Beziehung zwischen Vater und Kind

26. Juli 2021

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen (§ 1597a Abs. 1 BGB), wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Aber auch die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierenden Rechte und Pflichten muss der Anerkennende tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen.
Eine „missbräuchliche“ Vaterschaftsanerkennung liegt nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin besteht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Beamten im Auswärtigen Dienst, im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist.

 

AZ: 1 C 30-20       Urteil vom 24.06.2021                        BVerwG: Pressemitteilung