Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen
Vermutung einer „Versorgungsehe“ alle Beweismittel zur Verfügung. So sind nicht nur „äußere, objektiv
erkennbare“, sondern auch „innere, subjektive“ Umstände – insbesondere die Motive der Ehegatten bei
der Heirat – von Bedeutung.
Nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder
Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings u.a. dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens
ein Jahr gedauert hat, „es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme
nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine
Versorgung zu verschaffen.“ Nach § 28 BeamtVG gilt Entsprechendes für den Witwer einer Beamtin.
Die Klägerin und ihr späterer Ehemann – ein Beamter auf Lebenszeit – lebten seit 2004 in eheähnlicher
Gemeinschaft, hatten sich verlobt und nach drei Jahren Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die Heirat
dann aber zurückgestellt. Im Herbst 2010 wurde bei dem Beamten eine lebensbedrohliche Krankheit
diagnostiziert, auf deren Behandlung er zunächst gut ansprach. Im Januar 2011 heirateten die Klägerin
und der Beamte. Bei einer nachfolgenden Behandlung im Februar 2011 trat eine Komplikation auf, an
der der Beamte im März 2011 verstarb.
BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 21.1