Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.
In beiden Kammerurteilen stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Beschwerde-Nr. 45071/09, Urteil vom 22.3.2012 Beschwerde-Nr. 23338/09, Urteil vom 22.3.2012, EGMR-Pressemitteilung Bericht im Spiegel