Frankreich muss eine im Ausland legal ausgetragene Leihmutterschaft anerkennen, wenn ein Elternteil französisch ist. Zwei unfruchtbare französische Ehepaare, deren Kinder durch legale Leihmütterverträge in den USA geboren wurden, hatten in Straßburg geklagt. Damit können die Ehepaare nun eine französische Geburtsurkunde für ihre Kinder einklagen.
Die drei Mädchen haben bislang die amerikanische Staatsangehörigkeit und amerikanische Geburtsurkunden, sie leben aber mit ihren Eltern in Frankreich. Gezeugt wurden sie mit den Spermien der Ehemänner und Eizellen anonymer Spenderinnen, zwei Amerikanerinnen trugen sie aus. Diese hatten auf jeden Anspruch auf die Kinder verzichtet. In Frankreich ist Leihmutterschaft – wie auch in Deutschland – verboten. Deshalb haben die französischen Behörden die Geburtsurkunden der Kinder nicht anerkannt und nicht in das französische Geburtenregister eingetragen. Diese Weigerung “untergräbt die Identität der Kinder in der französischen Gesellschaft”, hieß es in dem Urteil. Auch auf Deutschland könnten ähnliche Fälle zukommen. Gegen das Urteil des EGMR kann Berufung eingelegt werden. (s.a. Hinweis auf die Herbsttagung) EGMR, Nr. 65192/11 und Nr. 65941/11, Urteil vom 26.6.2014, European online magazine, Verfassungsblog, Presserklärung des EGMR (Chamber judgments)