Im Falle des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes ist das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig für die Entscheidung über das Sorgerecht. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Verweisung des Falls an ein Gericht des Mitgliedsstaats beantragen, in den das Kind verbracht wurde. Dies setzt voraus, dass das Kind eine besondere Bindung zu diesem anderen Mitgliedstaat hat, dass das andere Gericht nach Ansicht des zuständigen Gerichts den Fall besser beurteilen kann und dass die Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht. |
Az C-87/22 |