Besuchern, oder besser gesagt: Gästen, darf ein Mieter das Betreten seiner Wohnung untersagen, wenn diese nicht bereit sind, ihre Schuhe auszuziehen. Anders ist dies bei offiziellen Besuchern. Das LG Limburg (Az. 7 T 18/12) musste klären, ob dies auch für einen Gerichtsvollzieher gilt.
Dem Gerichtsvollzieher hatte eine Türkin den Einlass mit dem Hinweis verwehrt, er möge sich zuvor die Schuhe ausziehen. Andere Länder, andere Sitten, kann man da nur sagen. Das Landgericht Limburg erklärte, dass der Behördenvertreter eben kein Gast sei, sondern ein Beamter, der eine staatliche Aufgabe durchsetzen sollte. Das Argument, im türkischstämmigen Kulturkreis sei es „ganz überwiegend üblich”, die Schuhe zum Schutz vor Schmutz und Bakterien auszuziehen, muss zurückstehen hinter dem Recht eines Vollstreckungsbeamten, sich vor Fremden „nicht von seinen Straßenschuhen zu entblößen”.