Am 09.12.2015 wurde das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im
Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat damit am 10.12.2015 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt:
§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt,
verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1
genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Was heißt das für diejenigen, die am Lebensende mit schweren Leiden konfrontiert sind? Sie können den Entschluss fassen, ihr Leben
zu beenden. Sie können sich dabei aber nicht professionell begleiten lassen, jedenfalls nicht in Deutschland. Es bleibt die Frage, ob
das Gesetz vor dem Grundgesetz bestand haben kann.
Nach Artikel 1 Absatz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Das neue Gesetz stellt viele Fragen, die wohl früher oder später
vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden müssen. Gehört zur Menschenwürde auch das Recht, sich bei einem frei
bestimmten Lebensende helfen zu lassen? Ist es unwürdig, einem Menschen in der letzten Phase seines Lebens professionelle Hilfe
zu versagen? Läuft das Gesetz damit nicht darauf hinaus, dem Menschen die freie Entscheidung darüber zu nehmen, ob er seinen
Leiden ein Ende setzen will? Diese Ungewissheit lässt sich derzeit nicht beseitigen.
Umso wichtiger ist es, dass Sie wenigstens in einer Patientenverfügung entscheiden, ob Sie in so einer Situation lebensverlängernde
Maßnahmen wie eine Magensonde oder Antibiotika wünschen. Dabei hilft Ihnen Ihr Vorsorgenanwalt gern.