Am 19.5.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft, nachdem es am 19.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion hatte der Bundestag am 31. Januar 2013 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt.
Damit wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht erklärt, diese gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Die gemeinsame Sorge soll auch entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt. Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine relevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch für das Gericht nicht ersichtlich, besteht künftig eine “gesetzliche Vermutung”, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bisher stand nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgaben oder einander heirateten. Bisher hatten nicht verheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. BMJ-Pressemitteilung, BverfG-Entscheidung, EGMR-Urteil