Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4
Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen
von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist,
dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des
Opfers oder der Kinder gefährdet.
Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei
einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss gemäß Art. 31 Abs. 2
Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene
Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden.
Az 17 UF 6/21 Beschluss vom 4.8.2022