Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen für dessen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind nur dadurch entstanden, dass er im Verlauf des Scheidungsverfahrens von der ersten Wohnung, in der er nach der Trennung wohnte, zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen ist.
Der Unterhaltspflichtige kann aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts für seine minderjährige, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene Tochter zahlen. Die Fahrtkosten sind nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.
Az 17 UF 102/13, Beschluss vom 14.08.2013