Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich selbst ein Geschäft zu Lasten des Vollmachtgebers abzuschließen, dann ist das Vertetungsgeschäft nichtig(BGH, Urteil vom 28.01.2014 – II ZR 371/12).
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28.01.2014 die Gelegenheit, diese Grundsätze zu bestätigen. Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Gesellschaft. Der Bevollmächtigte hatte zudem mit weiteren Maßnahmen versucht, das sittenwidrige Geschäft zu verschleiern.
Die Grundsätze sind jedoch auf den folgenden Fall übertragbar, der mir kürzlich in der Praxis begegnet ist. Eine Mutter hatte einem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Sohn ging später mit der Vollmacht zum Notar und übertrug das Eigentum der Mutter auf sich. Die Mutter erhielt noch nicht einmal ein Wohnungsrecht. Auch die Geschwister des Bevollmächtigten erhielten nichts. Es gab keine vertragliche Regelung im Innenverhältnis zwischen Mutter und Sohn, aus der er zu der Übertragung berechtigt gewesen wäre. Ich informierte das Betreuungsgericht und dieses verstand noch nicht einmal, wo das Problem liegt.
Die Übertragung des Eigentums ist wegen Kollusion unwirksam. Das Betreuungsgericht muss einen Betreuer bestellen, der die Vorsorgevollmacht widerruft und das Eigentum der Mutter zurückholt.
Mit solchen Problemen müssen Sie sich nicht herumärgern. Durch eine vorausschauende Vorsorgegestaltung lassen sie sich vermeiden. Hier hätte es geholfen, wenn zum einen das Innenverhältnis zwischen Mutter und Sohn ordnungsgemäß ausgestaltetworden wäre. Zudem hätte die Mutter einen
VorsorgeAnwalt als Kontrollbevollmächtigten einsetzen können.