Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sienach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit demTier eingeräumt wird.Auch wenn es sich um ein Tier handelt, ist der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichenEigentums zu entscheiden, denn der Hund ist während der Partnerschaft gemeinsamangeschafft worden. Es muss hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beidenMiteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen ist. Vielmehr steht es beidenMiteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentumteilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes können daher untereinander Zustimmungzu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt,dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hundkümmern, ist interessengerecht. Eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer inForm eines „Wechselmodells“ gefährdet nicht das Tierwohl.
Az 2 S 149/22 Urteil vom 12.5.2023