LG Frankthal: Gescheiterte “Hausfrauenehe” – Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung

9. September 2021

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Notar, wenn sich die Rechtsprechung ändert. Es geht um einen Fall aus den 1990er Jahren, bei dem der beurkundende Notar geraten hatte, im Ehevertrag auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche zu verzichten, auch auf den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Bei der Trennung im Jahr 2019 stand die Sittenwidrigkeit des Vertrages zur Debatte. Der Mann zahlte 300.000 Euro Abfindung und verlangte diese Summe vom Notar zurück. Vergeblich, denn 1991 war der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau von der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht als sittenwidrig angesehen worden. Dies wurde erst 10 Jahre später durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Diese Entwicklung habe der Notar im Jahr 1991 jedoch nicht absehen können oder müssen.

 

AZ: 4 O 47/21                        Urteil vom 26.07.2021                     Pressemitteilung