Das Landgericht Osnabrück (Az. 12 O 2221/11) hatte zu klären, dass „Fahren durchs Wasser” nicht gleich bedeutend sei mit „Fahren durch einen Teich”. Selbst wenn ein Autohersteller einen Wagen in der Werbung „durchs Wasser” fahren lässt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter eines entsprechenden Modells mit dem Pkw auch durch einen Teich fahren dürfe. Weil er dies getan hat und der Motor – natürlich – Schaden nahm, musste er wegen grober Fahrlässigkeit Ersatz leisten.