Es geht um ein knapp dreijähriges Kind, dessen Eltern getrennt leben, jedoch gemeinsam sorgeberechtigt sind. Sie stammen aus verschiedenen Kulturkreisen und gehören verschiedenen Religionsgemeinschaften an. Es ist nicht geboten, das Kind bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren. Az 20 UF 152/15, Beschluss vom 3.5.2016