Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich, wenn die Kindsmutter vor Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung verstirbt. Die Betroffene, geboren 1963, begehrt die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung in ihrem Geburtsregistereintrag. Zum Zeitpunkt der Geburt war ihre Mutter verwitwet. In der Geburtsurkunde wurde kein Vater eingetragen. 2004 starb die Mutter. Der Mann, der 2021 die Vaterschaft anerkannte, starb 2022. Im Rahmen des Verfahrens nach § 49 Abs. 2 PStG hat das Amtsgericht die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung beim Geburtseintrag (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PStG) abgelehnt. Nach dem Tod der Mutter sei eine Vaterschaftsanerkennung wegen § 1595 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich. Bei der Frage, ob eine Vaterschaftsanerkennung auch noch nach dem Tod der Mutter möglich ist, handelt es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar und die deshalb von allgemeinem Interesse ist. Die Rechtsbeschwerde war deshalb gemäß §§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG, 51 Abs. 1 PStG zuzulassen. AZ: 1 W 67/22 Beschluss vom 26.01.2023 |