OLG Bamberg: Erstausbildung eines 45jährigen Unterhaltspflichtigen – kein Vorrang gegenüber der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

5. Mai 2022

 

 

Der Erstausbildung eines 45-jährigen Unterhaltspflichtigen, der seit vielen Jahren als ungelernte Kraft arbeitet, ist gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB kein Vorrang einzuräumen.
Soweit es um den gesetzlichen Mindestunterhalt geht, sind bei den Umgangskosten allein die tatsächlich anfallenden Benzinkosten zu berücksichtigen.
Es ist zwar unterhaltsrechtlich anerkannt, dass einer Erstausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 BGB der Vorrang einzuräumen ist, da diese zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört. Allerdings gilt etwas anderes, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat.

 

 

Az 7 UF 196/21                            Beschluss vom 09.02.2022