OLG Bamberg: Verfahrenskostenhile bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren

9. August 2021

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG.
Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.
Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Einigungsvertrag abgeschlossen ist. Dazu ist kein Erstreckungsantrag notwendig.

 

AZ: 2 WF 61/21                      Beschluss vom 10.06.2021