Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche
Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten
Elternrechte eingreifen. Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer
Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist.
Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen
abgesehen werden.
Az 13 WF 6/23 Beschluss vom 9.5.2023