OLG Brandenburg: Bei der Entscheidung über die Namensänderungdes Kindes muss der nicht sorgeberechtigte Vater angehört werden

10. Oktober 2023

Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche
Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten
Elternrechte eingreifen. Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer
Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist.
Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen
abgesehen werden.


Az 13 WF 6/23 Beschluss vom 9.5.2023