Der Mutter eines sechsjährigen Kindes wurden im Wege der einstweiligen Anordnung weite Teile der Personensorge entzogen und dem Vater des Kindes übertragen, der bis dahin lediglich ein Umgangsrecht hatte. Das Kindeswohl sei gefährdet, weil die Mutter ohne Hilfe, die sie ablehne, nicht in der Lage sei, den eigenen sozialen Absturz aufzuhalten und sich ausreichend um das Kind zu kümmern. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen. Das Kind wohnt jetzt beim Vater und geht von dort in die Grundschule. Erst im Hauptsacheverfahren wird dann nach umfassender Prüfung entschieden, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.
Az 13 UF 138/19 Beschluss vom 05.09.2019