Selbst wenn ein Elternteil sich bereit erklärt, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Fremdunterbringung des Kindes aus Kindeswohlgründen erforderlich, wenn beim Elternteil die Problemeinsicht fehlt. In diesem Fall stellt eine Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber der Fremdunterbringung dar.
Az 13 UF 161/18 Beschluss vom 28.9.2020