Wenn die endgültige Trennung der Eheleute voraussichtlich bevorsteht, liegt die nachfolgende Durchführung eines kostenträchtigen Scheidungsverfahrens nahe; darauf muss sich jeder der beiden Ehegatten einrichten, gegebenenfalls auch durch Bildung von finanziellen Rücklagen. Infolgedessen ist auch eine vorhandene Lebensversicherung zumindest nach ihrer Kündigung für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen. Az 9 UF 227/11, Beschluss vom 30.01.2012