Ein weitgehender Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, wenn bei Vertragsschluss beide Vertragsparteien wirtschaftlich unabhängig waren, davon ausgingen, dass ihre Ehe kinderlos bliebe, und eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht absehbar war.
Im Wege der Ausübungskontrolle ist der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, wenn ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände anderenfalls über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Der Ehegatte, der aufgrund gemeinsam gebilligter Gestaltung der Ehe durch die Familienarbeit erhebliche Versorgungsnachteile erlitten hat, ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte. Az 9 UF 133/14, Beschluss vom 30.6.2016.