OLG Braunschweig: Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistandes in einer Umgangssache

6. Dezember 2021

Bei dem Antrag, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG nicht zu erheben, handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.
Der Antrag nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.
Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien nicht hinreichend gewahrt sind. Gemeint sind insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts.
Bei der Prüfung, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG erforderlich ist, muss erwogen werden, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

 

Az 1 WF 106/21                                                      Beschluss vom 07.10.2021