Die elterliche Sorge ist ein einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand, unabhängig
davon, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind. Sieht ein Kind
sich wiederholt veranlasst, einem Elternteil gegenüber unwahre Angaben zu machen, kann
dies ein Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung sein; die
ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben weist auf eine Einschränkung der
elterlichen Feinfühligkeit hin. Beruht die Verweigerung des Umgangs mit dem anderen
Elternteil durch das Kind auf der Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils, spricht dies
zumindest bei Vorliegen weiterer Bedenken gegen dessen Erziehungsfähigkeit und für einen
Wechsel des Lebensmittelpunktes. Ob die im Verfahren entstandenen Gutachtenkosten
außergewöhnlich und überraschend hoch sind, so dass im Rahmen der
Ermessensentscheidung des § 81 Abs. 1 FamFG das Absehen von der Kostenerhebung in
Betracht kommt, hängt von der Schwierigkeit der Sache und dem erforderlichen Aufwand der
Begutachtung ab. Jedenfalls in hochstreitigen Sorgerechtsverfahren mit mehreren Terminen
zur Erläuterung des Gutachtens können Gutachterkosten zwischen 10.000 Euro und 20.000
Euro erwartbar sein.
Az 1 UF 180/20 Beschluss vom 22.7.2022