Haben die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, hat das Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen.
Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG muss aber das Gericht eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur abgewichen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kostenentscheidung dargelegt werden.
Az 4 WF 54/21 Beschluss vom 31.08.2021