Az 4 UF 26/15, Beschluss vom 20.5.2015
Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB a.F. ermöglicht nur ausnahmsweise die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, obwohl dieses nicht Scheidungsstatut ist.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der Billigkeit widersprechen, wenn nur ein Ehegatte eine inländische Altersversorgung aufgebaut hat, die zum Ausgleich herangezogen werden kann, während der andere Vermögenswerte im Ausland besitzt, die für einen Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommen.