Eine Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3.000 Euro kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine ganz besondere, ins Auge fallende, Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache vorliegt Az 10 WF 11/12, Beschluss vom 24.1.2012