Gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung der Antragsschrift auf Anfechtung der Vaterschaft ist in analoger Anwendung der §§ 15 FamFG, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Der Antragsteller in Abstammungsverfahren kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht darauf verwiesen werden, selbst keine ausreichenden Nachforschungen zum Aufenthalt eines anderen Verfahrensbeteiligten und Zustellungsadressaten unternommen zu haben. Vielmehr folgt aus dem in Abstammungssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), dass dem Gericht – neben dem Antragsteller – eigene Ermittlungen und Überprüfungen obliegen. Die Amtsermittlungspflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf verfahrens- oder materiell-rechtliche Tatsachen, sondern auch auf alle sonstigen für das Verfahren und die Verfahrensgestaltung relevanten Umstände. Dazu gehört auch die Ermittlung von Namen und Anschrift eines Beteiligten. Vor Ablehnung einer beantragten öffentlichen Zustellung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Gericht insoweit gehalten, sich im Wege der Amtsermittlung selbst davon zu überzeugen, dass die Anschrift eines Beteiligten nicht ermittelt werden kann. |
Az 21 WF 26/22 Beschluss vom 26.4.2022 |