Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses keine zwingende Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsweg ist.
An der früher vertretenen Auffassung, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt oder die Eltern einverstanden waren, kann angesichts der Neuregelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) nicht festgehalten werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Jugendbildung. Die beruflichen Chancen gerade benachteiligter Jugendlicher (z.B. mit Migrationshintergrund) sollen verbessert werden (BT-Drucks. 16/8256, S. 21). Daher kann das freiwillige soziale Jahr nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und sich das freiwillige soziale Jahr somit konkret „auszahlen” wird. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Einem Kind steht Ausbildungsunterhalt aber auch während einer gewissen Orientierungsphase zu (BGH, Urt. v. 04.03.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671, 672). Az 10 WF 300/11, Beschluss vom 6.10.2011