Zur Konkretisierung des Kindeswohls gehören die Kontinuität der Erziehung, die Forderung der Entwicklung eines Kindes, die Bindungen des Kindes und der von ihm geäußerte Wille.
Führen diese Kriterien zu keinem eindeutigen Vorrang eines Elternteils, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des bisher betreuenden Elternteils auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, nach der ein mehrfacher Aufenthaltswechsel des Kindes zu vermeiden ist. Auch im Gutachten eines Sachverständigen, der auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll (§ 163 Abs. 2 FamFG), sind die für das Kindeswohl maßgeblichen Kriterien umfassend abzuwägen. Az 15 UF 81/12, Beschluss vom 19.7.2012