Wenn ein Ehegatte seine im Alleineigentum stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten zur bloßen Nutzung überlässt (nach § 1361b Abs. 1 BGB), dann gibt das letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet worden ist. Az 10 WF 133/11, Beschluss vom 2.5.2011