Ein Ehegatte hat seine Immobilie, die ihm allein gehört, für die Dauer des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB zur bloßen Nutzung überlassen. Wenn die Immobilie verkauft wird, hat der in der Wohnung gebliebene Ehegatte gegenüber den Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz. Es sei denn, es wurde ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet. Az 10 WF 133/11, Beschluss vom 2.5.2011