Ein Mann wollte die Feststellung seiner Vaterschaft nach deutschem Recht an neun Embryonen klären lassen, die sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein.
Der Mann will die in den USA befindlichen Embryonen “zur Geburt führen” und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Sein Antrag wurde in erster Instanz zurückgewiesen und auch seine Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg. Die Feststellung seiner Vaterschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Denn die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolge nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Zwar könne die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.