Zur Bestimmung des Statuts für die Scheidung (Auflösung der Ehe), wenn einer der beiden Ehegatten mit italienischer Staatsangehörigkeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier italienisches Recht berufen ist.
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht beider Ehegatten. Denn diese Verweisung greift nicht nur dann ein, wenn beide Ehegatten demselben Staat angehören (Alternative 1), sondern auch dann, “wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört” (Alternative 2). Diese Konstellation ist hier gegeben, weil der Antragsgegner weiter italienischer Staatsbürger ist. Dass die Antragstellerin mittlerweile zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und diese Rechtsstellung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts vorgeht, bedeutet nur, dass nun von einer gemischt-nationalen Ehe im Sinne der 2. Alternative und nicht mehr von einer übereinstimmenden Staatsangehörigkeit im Sinne der 1. Alternative des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auszugehen ist. Ein Wechsel auf die zweite Sprosse der in Art. 14 Abs. 1 EGBGB normierten Stufenleiter wird dadurch nicht ermöglicht. Az II-8 WF 263/1, Beschluss vom 23.12.2011