Ist die Impfung eines Kindes nicht mehr von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung
umfasst, so findet keine Übertragung der Impfentscheidung auf ein Elternteil gemäß
§ 1628 Abs. 1 BGB statt. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus,
Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Bei der Übertragung der
Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil wird grundsätzlich
maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine
Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.
Az 6 UF 53/23 Beschluss vom 11.7.2023