Wenn Kindeseltern sich ausschließlich über die Frage streiten, ob die Kinder mit dem Wechselmodell betreut werden sollen oder mit dem Residenzmodell, kann dieser Streit nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens gelöst werden. Das Wechselmodell oder das Residenzmodell kann nicht durchgesetzt werden, indem das Aufenthalts bestimmungs recht übertragen wird. Die sorgerechtliche Verortung des Wechselmodells würde zu einem
unverhältnismäßigen Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteil führen. Denn diese Regelung würde deutlich über die allein streitige Frage der Häufigkeit der Umgangskontakte hinausgehen. So könnte der mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht begünstigte Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils umziehen. Es sei sogar ein Umzug ins Ausland möglich, mit der Folge eines faktischen Beziehungsabbruchs zum Umgangselternteil.
Dagegen ermöglicht die gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts unproblematisch die Anordnung einer paritätischen Betreuung auf umgangs-rechtlicher Grundlage.
Az 3 UF 81/21 Beschluss vom 15.02.2022