Ein begleiteter Umgang kann vorübergehend in der Wohnung des Obhutselternteils
stattfinden, wenn dies die Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen dem Kind und dem
umgangsberechtigten Elternteil erleichtert. Jedoch müssen das Obhutselternteil oder andere
dritte Personen abwesend sein.
Az 4 UF 11/22 Beschluss vom 8.7.2022