Eine unbillige Härte i. S. d. § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn die
abstrakte Befürchtung besteht, die Kinder, die mit der Mutter noch in der Ehewohnung
verblieben sind, könnten durch einen Umzug destabilisiert werden, sie könnten in der Folge
eventuell die sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis und bei
Vereinen verlieren und dass die Mutter während der Trennungszeit keinerlei Anstrengungen
zur Suche von Ersatzwohnraum unternommen hat.
Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen
Ehegatten überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung
nach § 1568a Abs. 1 BGB an sich, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend,
so dass ihm der Anspruch nur dann zu versagen ist, wenn sich der andere Ehegatte auf eine
unzumutbare Härte berufen kann.
Az 6 UF 87/22 Beschluss vom 18.7.2022