Die Zuweisung einer gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung eines kinderlosen
Ehepaares richtet sich vorrangig danach, wer stärker auf ihre Nutzung angewiesen ist. Im
Fall von zwei körperlich behinderten Ehegatten sind in die Abwägung insbesondere der Grad
der Pflegebedürftigkeit sowie die sozialen Bindungen an das Umfeld einzubeziehen.
Ein Ehegatte kann die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung u.a. dann
verlangen, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder
wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Dabei sind alle die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmenden Umstände in eine
Gesamtabwägung einzustellen.
Az 6 UF 42/22 Beschluss vom 18.5.2022 OLG-Pressemitteilung