Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG kann auf das
nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz
der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine
tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit iSd § 225 Abs. 2 FamFG darstellt, die auf
den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt.
Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt grundsätzlich keine
Obliegenheitsverletzung dar und ist vom anderen Ehegatten hinzunehmen, weil im Hinblick
auf Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen,
um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird.
Verweigert der antragstellende Ehegatte, der das Beamtenverhältnis aufgegeben hat und
nunmehr über geringere eigene Anrechte verfügt, Auskünfte zu seinem danach erzielten
Einkommen und zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kann dies nach §§ 52 Abs. 1
VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG dazu führen, dass von einer Teilung der
Anrechte des anderen Ehegatten abzusehen ist.
Az 6 UF 237/22 Beschluss vom 13.3.2023