Generalpräventive Erwägungen hinsichtlich Leihmutterschaften müssen hinter dem Kindeswohlprinzip zurücktreten und dürfen nicht zulasten betroffener Kinder gehen. Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl “dient”. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen, wonach das Kindeswohl “erforderlich” sein muss.
Az 1 UF 71/18 Beschluss vom 28.02.2019