Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalts statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Eine nicht verheiratete Mutter verliert ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer verheirateten Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gilt allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebt. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Az 2 UF 273/17 OLG-Pressemitteilung vom 03.05.2019