Wenn in Gewaltschutzsachen, gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Hauptsacheantrag eingereicht wird, der inhaltsgleich ist und sich nur durch die Benennung von Zeugen vom Eilantrag unterscheidet, dann ist das mutwillig.
Auch die grundsätzlich vorläufige Natur einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen (siehe § 214 FamFG) nötigt nicht zur gleichzeitigen Anhängigmachung eines Hauptsacheverfahrens. In der großen Mehrheit der Fälle erledigt sich die Gewaltsschutzangelegenheit im einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch deswegen ist es zumutbar und sinnvoll, mit einem etwaigen Hauptsacheantrag jedenfalls bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu warten. Schon die gesetzliche Regelung in § 52 FamFG macht deutlich, dass eine verständige Partei sich so verhalten würde. Diese würde dabei insbesondere auch das doppelte Kostenrisiko (s. hierzu Fischer in MDR 2011, 642, 643) berücksichtigen. Az 3 WF 150, Beschluss vom 7.7.2011