1. Bleibt nach einer erstinstanzlichen Umgangsentscheidung ein Zeitraum ungeregelt, für den im Hinblick auf das nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht ein Regelungsbedürfnis besteht, wurde über den Umgang nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise umfassend entschieden mit der Folge, dass die Entscheidung gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen werden kann. 2. Kommen statt eines Umgangsausschlusses begleitete Umgangskontakte als milderes Mittel in Betracht, ist es trotz des damit verbundenen Organisations- und Zeitaufwandes Aufgabe des Familiengerichts, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln, dabei u.a. das Jugendamt um Mitwirkung zu ersuchen und sich ggf. selbst bei fachlich geeigneten Trägern der freien Jugendhilfe zu erkundigen (im Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschl v. 22.8.2023 (6 UF 119/23)). 3. Auf § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Anordnung einer nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbaren flankierenden Beratungsauflage gestützt werden, um die Eltern zur Erfüllung der sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebenden Wohlverhaltenspflicht anzuhalten (im Anschluss an KG, Beschl. v. 30.1.2019 (13 UF 161/18)). |
Beschl. v. 26.02.2024 (1 UF 277/23) |