Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung, so dass dann die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich ist. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen. Az 2 UF 104/16, Beschluss vom 4.7.2016