Die Vaterschaft, die sich aus einer gültigen Ehe ergibt, ist nach § 1592 Nr. 1 BGB gegenüber einem Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1592 Nr. 2 BGB vorrangig. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Jahres-Frist des § 1598 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Das Bestehen einer Ehe entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit der Vaterschaftserkennung eines anderen Mannes.
Az 20 W 153/18 Beschluss vom 25.10.2018